AGB

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit mit René Aurel im Bereich Corporate Fashion, Designentwicklung, Musterung und kundenindividueller Produktion.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von René Aurel, O’Brien-Gasse 53/1/AZ5, 1210 Wien, Österreich, gegenüber Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches.

Diese AGB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern. Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser AGB.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

Angebote von René Aurel sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch gesonderte schriftliche Annahme oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind das konkrete Angebot, die schriftliche Auftragsbestätigung, allfällige projektbezogene Vereinbarungen sowie diese AGB.

René Aurel entwickelt und liefert kundenindividuelle Corporate-Fashion-Lösungen, insbesondere Designkonzepte, Muster, Einzelstücke, Serienfertigungen, Veredelungen sowie damit zusammenhängende Leistungen.

Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Maße, Logos, Freigaben, Ansprechpartner und sonstigen Vorgaben vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.

Verzögerungen, Mehraufwand oder Mehrkosten, die durch unvollständige, verspätete oder nachträglich geänderte Angaben des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie zuzüglich allfälliger Versand-, Transport-, Zoll-, Abgaben- oder Nebenkosten.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Bei kundenindividuellen Produktionen, Sonderanfertigungen, Eigenfertigungen, personalisierten Artikeln, Designentwicklungen und Musterungen ist René Aurel berechtigt, eine Vorauszahlung von 100 % des Auftragswertes zu verlangen. Die Produktion beginnt in diesem Fall erst nach vollständigem Zahlungseingang.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen für Unternehmergeschäfte. Darüber hinaus ist René Aurel berechtigt, weitere Leistungen, Lieferungen oder Bearbeitungsschritte bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen auszusetzen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzubehalten.

Sofern ein Muster, Prototyp oder Freigabestück vereinbart ist, bildet dieses die Grundlage für die weitere Serienproduktion.

Die Serienproduktion beginnt erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den Auftraggeber. Diese Freigabe kann schriftlich, per E-Mail oder in einer sonst dokumentierbaren Form erfolgen.

Produktionsbedingte, materialbedingte oder handelsübliche Abweichungen gegenüber Entwürfen, Digitaldarstellungen, Stoffkarten, Mustern oder früheren Chargen bleiben vorbehalten, sofern sie geringfügig und für den Auftraggeber zumutbar sind. Dies betrifft insbesondere Farbnuancen, Haptik, Maße, Gewichte, Positionierungen, Veredelungstechniken sowie technisch unvermeidbare Toleranzen.

Bei Sonderanfertigungen und Serienproduktionen sind branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

Lieferfristen beginnen frühestens mit vollständigem Vertragsabschluss, vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen, Maße, Freigaben und sonstigen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers sowie – sofern vereinbart – mit vollständigem Zahlungseingang.

Änderungswünsche, Zusatzleistungen, nachträgliche Freigaben, Verzögerungen in der Kommunikation oder sonstige Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers verlängern Lieferfristen angemessen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert oder gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist René Aurel berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern.

Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung unverzüglich nach Übergabe im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Untersuchung oder Rüge, gilt die Leistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für unternehmensbezogene Geschäfte als genehmigt.

Nicht als Mangel gelten insbesondere geringfügige, handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen bei Farbe, Struktur, Maßen, Gewicht, Passform, Veredelung, Positionierung oder materialbedingtem Verhalten, soweit diese die vereinbarte Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen für unternehmensbezogene Geschäfte, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.

Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Bei berechtigten Mängeln ist René Aurel nach eigener Wahl zur Verbesserung, zum Austausch, zur Preisminderung oder – sofern gesetzlich zulässig – zur sonstigen angemessenen Mängelbehebung berechtigt.

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden sowie nicht für Schäden, die vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden.

Die Haftung ist der Höhe nach – soweit gesetzlich zulässig – auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und maximal auf den Nettoauftragswert der betroffenen Lieferung oder Leistung beschränkt.

Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Reputationsschäden oder bloße Vermögensschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Sämtliche Entwürfe, Designs, Schnitte, Konzepte, Visualisierungen, Beschreibungen, Maßtabellen, Muster, Präsentationen und sonstigen Unterlagen von René Aurel bleiben – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – geistiges Eigentum von René Aurel.

Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ausschließlich jene Nutzungsrechte, die für den konkret vereinbarten Vertragszweck erforderlich sind.

Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung, Nachahmung, Weiterproduktion durch Dritte oder anderweitige Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von René Aurel zulässig.

Stellt der Auftraggeber eigene Logos, Motive, Designs, Texte oder sonstige Vorlagen zur Verfügung, sichert er zu, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hält René Aurel diesbezüglich schad- und klaglos.

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung im Eigentum von René Aurel.

Eine Weiterveräußerung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt Forderungen aus einer Weiterveräußerung in Höhe der offenen Forderung an René Aurel ab.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.

Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht in Wien ausschließlich zuständig.

Erfüllungsort ist Wien.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich möglichst nahekommt.

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.